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   BGH, 05.07.2012 - 3 StR 210/12   

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https://dejure.org/2012,19001
BGH, 05.07.2012 - 3 StR 210/12 (https://dejure.org/2012,19001)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2012 - 3 StR 210/12 (https://dejure.org/2012,19001)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 3 StR 210/12 (https://dejure.org/2012,19001)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 StGB, § 73d StGB, § 74 StGB
    Kurier eines Drogengeschäfts: Einziehung oder Verfall von "Dealgeld"

  • Wolters Kluwer

    Konkretisierung einer Verfallsanordnung hinsichtlich eines Geldbetrags im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Kurier eines Drogengeschäfts: Einziehung oder Verfall von "Dealgeld"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 73
    Konkretisierung einer Verfallsanordnung hinsichtlich eines Geldbetrags im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Dealgeld, Kurierlohn, Reisespesen - ja was denn jetzt? Tatrichter, Du musst Dich entscheiden!

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zunächst mal ein paar Euros "Dealgeld” gerettet, oder: Manchmal denkt der BGH auch wirtschaftlich

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    500 Euro "Dealgeld" gerettet - Soll der Vorteil einer Tat nach § 73 StGB verfallen, muss die Herkunft des Geldes hinreichend konkret bestimmt werden

  • ozsr.de PDF, S. 9 (Auszüge)

    Anforderungen an die Einziehung von Drogengeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 313
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.2002 - 3 StR 240/02

    Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG (Kuriersspesen); Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 210/12
    In diesem Fall wären sie nicht nach § 73 StGB abzuschöpfen; vielmehr unterlägen sie als Tatmittel möglicherweise der Einziehung nach § 74 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 8).
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 210/12
    Nicht ausgeschlossen erscheint deshalb auch, dass das "Dealgeld" aus weiteren, hier nicht abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Angeklagten stammt und somit dem erweiterten Verfall nach § 73d StGB unterliegen könnte (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    In diesem Fall sind etwaige Aufwendungen, die der Täter oder Teilnehmer hatte, um seine Tat begehen beziehungsweise seinen Tatbeitrag erbringen zu können, gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB von dem Wert des Erlangten nicht in Abzug zu bringen (Bruttoprinzip; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; vom 9. November 2006 - 5 StR 453/06, NStZ 2007, 150).

    Dabei ist irrelevant, ob der Täter oder Teilnehmer das Entgelt beziehungsweise die Belohnung vor oder nach seiner Tathandlung erhielt (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314).

    Denn nach der Rechtsprechung sind Spesengelder, also Beträge, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person - namentlich einem Hintermann oder Haupttäter - mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10, juris; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 4 Rn. 4; vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4; vgl. aber auch Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 63).

    Daher handelte es sich bei dem erlangten Geldbetrag in Gänze um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, so dass die Einziehung des Wertes dieser Taterträge gemäß § 73c Satz 1 StGB in voller Höhe und ohne Abzug der Aufwendungen der Angeklagten für die Fahrzeuganmietung (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB) anzuordnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314).

  • BGH, 23.02.2022 - 2 StR 444/21

    Strafrahmenwahl (minder schwerer Fall: Betäubungsmittelstrafbarkeit, Sperrwirkung

    (4) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass die mehrdeutigen Feststellungen bisher unzureichend belegen, welcher Anteil der überlassenen Gelder dem Angeklagten als Tatmittel und welcher ihm möglicherweise als weiterer Tatertrag zugeflossen ist (vgl. zur Mehrdeutigkeit von Feststellungen BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, StraFo 2012, 419).
  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Auch hinsichtlich der gegen die Angeklagten wegen der weiteren Taten verhängten Strafen sowie der von dem Rechtsfehler in den Fällen II. 3. und 4. nicht betroffenen Verfallanordnungen bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal die von den Angeklagten erlangten Beträge - auch nach Abzug vergleichsweise geringer "Spesen" (zu diesen: BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313) - deutlich nach § 73c StGB reduziert wurden.
  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 193/22

    Amphetamin als Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit; Einziehung

    Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob es sich bei der Auslagenerstattung in Höhe von 500 EUR um Spesengeld handelte, das kein für die Tat erlangter Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 5 StR 453/06, NStZ 2007, 150; vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11, juris Rn. 3), sondern Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB war (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - 3 StR 131/21, juris Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314; Beschluss vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 3; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 StR 444/21, juris Rn. 21 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 33 Rn. 62 f.; MüKoStGB/Nobis, 4. Aufl., § 3 BtMG Rn. 27).
  • BGH, 25.03.2014 - 3 StR 2/14

    Unzureichende Erörterung der Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Erkenntnis

    Hinsichtlich des Betrages von 5.330 EUR liegen aber jedenfalls zumindest die Voraussetzungen des § 73a Satz 1 StGB vor, so dass der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage ist, auf diese Rechtsfolge zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314).
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